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20. September 2021 |
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Zielsetzung des Schutzkonzeptes
Mit dem Schutzkonzept sollen der Betrieb der Kirchgemeinde und der Seelsorge während der aktuellen Pandemie gewährleistet und gleichzeitig eine Ansteckung von Mitarbeitenden und Dritten verhindert sowie besonders gefährdete Personen geschützt werden.
Allgemeine Schutzmassnahmen
Im Grundsatz gilt die Zertifikatspflicht in allen Kirchen und Kapellen bei Gottesdiensten und liturgischen Feiern an Sonn-, Feier- und Werktagen sowie bei allen Veranstaltungen in den kirchlichen Gebäuden, Pfarreizentren und im Kirchgemeindehaus. Ausgenommen von der Zertifikatspflicht sind Mitarbeitende während ihrer Arbeitszeit.
Weiterhin gilt die Maskenpflicht, aber keine Zertifikatspflicht, für den einfachen Zutritt
- zu Kirchen und Kapellen für das persönliche Gebet;
- zu Kirchgemeindehaus (inkl. Büros) und Pfarreiheimen um bspw. eine Dienstleistung des Sekretariats in Anspruch zu nehmen oder die Sanitäranlagen vor Ort zu nutzen.
1. Schutzmassnahmen in den Begegnungszentren
(Kath. Kirchgemeindehaus Jona, FORUM Rapperswil, Franziskuszentrum Kempraten)
- In allen öffentlich zugänglichen Innenräumen besteht zu jeder Zeit eine Maskenpflicht für Personen über 12 Jahren. Dies gilt auch für Personen, die vollständig gegen COVID-19 geimpft sind.
- An gut sichtbaren Stellen im Aussen- und Innenbereich sind Plakate zur Maskenpflicht sowie zu den Abstands- und Hygieneregeln des BAG anzubringen.
- Die maximale Personenanzahl in sanitären Räumlichkeiten ist jeweils vor Ort bezeichnet.
- Es dürfen keine Veranstaltungen ohne Zertifikatspflicht durchgeführt werden.
- Bei Veranstaltungen in Innen- und Aussenräumen mit Zugangsbeschränkung auf Personen mit einem Impf- oder Genesungszertifikat (2G) gilt:
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- Das COVID-Zertifikat muss beim Eingang zum Veranstaltungsraum geprüft werden gemäss Anhang 1 der COVID-19-Verordnung besondere Lage.
- Es besteht Maskentragepflicht.
- Die Konsumation von Speisen und Getränken ist nur im Sitzen erlaubt.
- Vor und nach der Veranstaltung sind die Kontaktstellen und sanitären Anlagen zu säubern und zu desinfizieren, die Räume gut zu durchlüften.
- Wer die Veranstaltung organisiert, muss eine verantwortliche Person bezeichnen, die für die Einhaltung des Schutzkonzepts der Überprüfung des COVID-Zertifikats zuständig ist. Die Regeln dieses Schutzkonzepts sind der für die Veranstaltung verantwortlichen Person bekannt zu geben, diese bestätigt die Entgegennahme der Regeln schriftlich.
- Wo für Veranstaltungen eigene Schutzkonzepte gelten, sind diese ebenfalls einzuhalten. Beispiele:
- Bei Veranstaltungen in Innen- und Aussenräumen mit Zugangsbeschränkung auf Personen mit einem Impf- oder Genesungszertifikat und einem Testzertifikat (2G+) gilt:
- Das COVID-Zertifikat muss beim Eingang überprüft werden gemäss Anhang 1 der COVID-19-Verordnung besondere Lage.
- Es besteht keine Maskentragepflicht.
- Es besteht keine Sitzpflicht bei Konsumation von Speisen und Getränken.
- Vor und nach der Veranstaltung sind die Kontaktstellen und sanitären Anlagen zu säubern und zu desinfizieren, die Räume gut zu durchlüften.
- Wer die Veranstaltung organisiert, muss eine verantwortliche Person bezeichnen, die für die Einhaltung des Schutzkonzepts der Überprüfung des COVID-Zertifikats zuständig ist. Die Regeln dieses Schutzkonzepts sind der für die Veranstaltung verantwortlichen Person bekannt zu geben, diese bestätigt die Entgegennahme der Regeln schriftlich.
- Wo für Veranstaltungen eigene Schutzkonzepte gelten, sind diese ebenfalls einzuhalten. Beispiele:
Ergänzende Schutzmassnahmen für Veranstaltungen mit Verpflegung im Kirchgemeindehaus Jona
Es gilt das aktuelle Schutzkonzept von Gastro Suisse, abrufbar unter gastrosuisse.ch. Ob und in welcher Form ein Anlass durchgeführt werden kann, muss im Detail mit der Leitung des Wirtschaftsbetriebs (055 225 78 48) abgesprochen werden.
2. Schutzmassnahmen an den Arbeitsplätzen und in den Büros
- Kontakte mit Kunden/Dritten
- direkte, persönliche Kundenkontakte werden auf ein Minimum reduziert;
- bei Kundenkontakten (Schalter, Besprechungszimmer) wird auf einen Abstand von 1.5m geachtet;
- soweit im Kundenkontakt der Abstand nicht eingehalten werden kann, muss ein gegenseitiger Mundschutz getragen werden.
- Kontakte unter Mitarbeitenden
- Reduktion der gleichzeitig Arbeitenden auf ein Minimum;
- Grundsätzlich gilt in den Büros die Maskenpflicht. Die Maske kann am Arbeitsplatz abgenommen werden, wenn der Mindestabstand sitzend eingehalten werden kann;
- Mitarbeitende sind, soweit als möglich, immer in denselben Teams präsent;
- vermeiden von Kontakten über den räumlichen Bereich des jeweiligen Teams hinaus;
- Meetings soweit möglich über Kommunikationsmittel abhalten oder die Räumlichkeiten so wählen, dass der Mindestabstand gewährleistet ist; falls nicht möglich sind Masken zu tragen.
- bei gemeinsamen Pausen den Mindestabstand sicherstellen;
- Bereitstellen von Desinfektionsmitteln für Hände, Arbeitsflächen;
- tägliche Reinigung von Türgriffen, Schalterflächen und Geländern;
- mehrmaliges, tägliches Lüften der Räumlichkeiten.
- Schutzmassnahmen zugunsten besonders gefährdeter Mitarbeitender
- Mitarbeitende, die sich krank fühlen, nach Hause schicken;
- für besonders gefährdete oder schwangere Mitarbeitende Homeoffice anordnen;
- den besonders gefährdeten oder schwangeren Mitarbeitenden geschützte Arbeitsbereiche zuweisen.
- Vorgehen bei Kontakt mit einer infizierten Person
Die ersten Symptome treten am häufigsten innerhalb von 10 Tagen nach Kontakt mit einer infizierten Person auf. Während dieser Zeit gilt folgendes:
- Striktes Befolgen der Hygiene- und Verhaltensregeln.
- Genaues Beobachten des Gesundheitszustandes.
- Schützen von Familie, Freunden und Umfeld durch Vermeiden unnötiger Kontakte.
- Mit der vorgesetzten Stelle die Möglichkeit für Homeoffice prüfen.
- Wenn Arbeiten im Homeoffice nicht möglich ist, ist es besonders wichtig, die Hygiene- und Verhaltensregeln zu befolgen, indem Kontakte gemieden werden, Distanz gehalten und eine Maske getragen wird, wenn der Abstand von 1,5 Metern zu anderen Personen nicht eingehalten werden kann.
- Wenn Krankheitssymptome auftreten: Zu Hause bleiben und die Anweisungen „Vorgehen bei Krankheitssymptomen“ befolgen.
- Vorgehen, wenn jemand aus dem nahen Umfeld Kontakte zu einer infizierten Person hatte
Grundsätzlich ist zwischen Vorsicht und Erhaltung der Dienstleistungsbereitschaft ein sinnvoller Mittelweg zu finden. Wenn bspw. der Ehepartner oder die Kinder Kontakt mit einer infizierten Person hatten, gilt folgendes:
- Arbeitseinsätze, Büro- und Präsenzdienste sind wie geplant wahrzunehmen.
- Dem Einhalten von Schutzmassnahmen und Abstandsregelungen gilt besonderes Augenmerk.
- Sollten bei sich selbst Krankheitssymptome auftreten, ist umgehend das „Vorgehen bei Krankheitssymptomen“ (gemäss bag.admin.ch) zu befolgen.
3. Schutzmassnahmen in den Gottesdiensten
Für jede religiöse Veranstaltung muss eine verantwortliche Person bezeichnet werden, die für das Einhalten des Schutzkonzeptes und für den Kontakt mit den zuständigen Behörden zuständig ist. Im Bistum St. Gallen ist dies die/der Pfarreibeauftragte. Die/der Pfarreibeauftragte kann für einzelne religiöse Veranstaltungen schriftlich eine andere verantwortliche Person benennen, wobei die benannte Person dies schriftlich bestätigt.
Für alle Gottesdienste und übrigen religiösen Veranstaltungen gilt:
- Das Schutzkonzept ist immer einzuhalten.
- Zugang zu den Kirchen und Kapellen während Gottesdiensten und religiösen Veranstaltungen ist nur mit Impf- oder Genesungszertifikat (2G) gestattet.
- Das COVID-Zertifikat muss beim Eingang überprüft werden gemäss Anhang 1 der COVID-19-Verordnung besondere Lage.
- Es gilt keine Maskentragepflicht.
- Gottesdienste und religiöse Veranstaltungen im Innenbereich ohne COVID-Zertifikat dürfen mit höchstens 50 Personen (inkl. Personal) stattfinden.
- Es gilt eine Maskentragepflicht für alle Personen ab 12 Jahren.
- Nach Möglichkeit ist ein Abstand von 1.5 Metern zwischen den Personen einzuhalten.
- Es dürfen keine Speisen und Getränke konsumiert werden (Kommunion ausgenommen).
- Gottesdienste und religiöse Veranstaltungen im Freien dürfen ohne COVID-Zertifikat und bei Sitzpflicht mit höchstens 300 Personen stattfinden. Es gilt eine Maskentragepflicht für alle Personen ab 12 Jahren.
Vorbehalten bleiben allfällig notwendige Änderungen, die sich aus heute noch nicht bekannten staatlichen Vorgaben ergeben.
Konkret heisst das:
- Vor dem Gottesdienst
- Die Kontaktstellen sind zu säubern und zu desinfizieren, ebenso allenfalls vorhandene sanitäre Anlagen.
- Die Weihwasserbecken bleiben bis auf weiteres leer.
- An gut sichtbaren Stellen im Aussen- und Innenbereich der Kirche sind Plakate zur Maskenpflicht und mit den Abstands- und Hygieneregeln des Bundesamtes für Gesundheit (BAG) anzubringen.
- Die Eingangstüren sind klar erkennbar zu kennzeichnen und andere Türen mit einer gut sichtbaren Markierung abzusperren. Gleichwohl müssen alle Türen aus feuerpolizeilichen Gründen jederzeit von innen und aussen geöffnet werden können.
- Die Gläubigen werden mit Wegweisern zu den klar gekennzeichneten, offenstehenden Eingangstüren gelenkt (Betätigen der Türgriffe vermeiden). Dabei sind die staatlich angeordneten Abstands- und Hygieneregeln einzuhalten.
- Die Gläubigen reinigen sich beim Eingang zum Gotteshaus die Hände mit einem viruziden Desinfektionsmittel. Es stehen Spender mit einer genügenden Menge an Desinfektionsmittel bereit.
- Während des Gottesdienstes (Zutritt nur mit gültigem COVID-Zertifikat)
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- Gesang der Teilnehmenden am Gottesdienst ist erlaubt. Es gilt eine Maskentragpflicht. Sängerinnen und Sänger von Chören müssen während des Singens keine Maske tragen, sofern sie zusätzlich zum Impf- oder Genesungszertifikat auch über ein Testzertifikat verfügen oder sofern ihr Impf- oder Genesungszertifikat noch nicht länger als 120 Tage gültig ist (2G+). Die übrigen Sängerinnen und Sänger von Chören müssen eine Maske tragen (2G).
- Für Berufsmusikerinnen und Berufsmusiker (auch wenn sie noch in Ausbildung sind) gilt: Wenn sie ein Impf-, Genesungs- oder Testzertifikat haben (3G), entfällt die Maskentragepflicht. Ohne Zertifikat können sie im Rahmen ihrer Berufsausübung eingesetzt werden, es gilt die Maskentragepflicht.
- Bei allen liturgischen Diensten (Ministratinnen/Ministranten, Lektorinnen/Lektoren) sind die Abstandsregeln vor, während und nach der Feier einzuhalten. Die Anzahl der Mitwirkenden ist entsprechend anzupassen.
- Das Herumreichen der Kollektenkörbchen durch die Sitzreihen ist zu unterlassen, stattdessen können die Gläubigen ihre Kollekte beim Verlassen des Gotteshauses in ein Gefäss beim Ausgang legen.
- Die eucharistischen Gestalten (Brot und Wein) sind auch während des Hochgebetes abzudecken (Palla). Der Vorsteher der Eucharistie desinfiziert sich vor der Brotbrechung die Hände. Nur der Vorsteher der Eucharistie kommuniziert am Kelch und er konsumiert die gebrochenen Teile der Priesterhostie alleine.
- Der Austausch des Friedensgrusses entfällt.
- Vor der Austeilung der Kommunion desinfizieren sich die Kommunionsspender die Hände. Mundkommunion ist nicht erlaubt.
- Nach dem Gottesdienst
- Die Gläubigen verlassen das Gotteshaus nach einer von der Pfarrei festgelegten Ordnung und unter Einhaltung der Abstandsregeln.
- Alle Kontaktstellen sind zu säubern und zu desinfizieren, ebenso allenfalls vorhandene sanitäre Anlagen.
- Alle Gesang- bzw. Gebetbücher werden desinfiziert.
- Falls vor oder nach dem Gottesdienst Speisen oder Getränke abgegeben werden, gilt das Schutzkonzept für kirchliche Veranstaltungen.
- Fernbleiben vom Gottesdienst
- Gläubige, die krank sind oder sich krank fühlen, werden aufgefordert, dem Gottesdienst fernzubleiben. Sie können indessen die Kommunion unter Einhalten der Schutzmassnahmen zu Hause empfangen.
- Gläubige, die während des Gottesdienstes ein Unwohlsein verspüren, haben diesen sofort zu verlassen.
- Weitere Hinweise
- Bei Wort-Gottes-Feiern, Tagzeitenliturgien, bei der Anbetung des Allerheiligsten oder beim Rosenkranzgebet und anderen religiösen Veranstaltungen sind die Maskenpflicht, die Abstandsregeln und Hygienemassnahmen ebenfalls einzuhalten. Symbolhandlungen mit irgendwelchen Gegenständen, die physische Kontakte bewirken, sind untersagt (insbesondere Weihwasser).
- In jeder Kirche ist eine angemessene Anzahl von Schutzmasken bereitzuhalten, falls eine Person keine Maske dabei hat.
Für das verständnisvolle Mittragen und Umsetzen der Schutzkonzepte und Massnahmen danken wir herzlich!