Im Falle eines Todesfalls…

Was ist zu tun bei einem Todesfall?

Bei einem Todesfall fallen Trauer und der Druck, innerhalb kurzer Zeit unter erschwerten Bedingungen vieles besorgen zu müssen, zusammen.

Es stellen sich verschiedene Fragen. Die folgenden Informationen sollen dazu anregen, sich mit diesen Fragen frühzeitig zu befassen und Angehörigen oder Bekannten eigene Wünsche mitzuteilen. Sie vermitteln auch eine konkrete Organisationshilfe.

Für offene Fragen gibt das Zivilstandsamt der Gemeinde Auskunft.

1. Arzt beiziehen

Wenn der Todesfall zu Hause eingetreten ist, zuerst den Arzt (Hausarzt, dessen Stellvertreter oder Notarzt) beiziehen. Er stellt die ärztliche Todesbescheinigung aus. Bei einem Unfalltod oder Suizid muss zusätzlich auch die Polizei beigezogen werden. Diese verlangt allenfalls rechtsmedizinische Abklärungen.

Vor den weiterfolgenden Schritten haben Sie das Recht, in Ruhe vom Verstorbenen Abschied zu nehmen. Der Leichnam muss nicht sofort überführt werden.

2. Meldung bei der Gemeinde

Innerhalb von 2 Tagen nach dem Todesfall muss die Meldung bei der Gemeinde erfolgen. Bei Todesfällen, welche sich während des Wochenendes ereignen, darf der nächste Werktag abgewartet werden.

Todesfall zu Hause
Die Meldung bei der Gemeinde im Falle eines Todesfalles zu Hause erfolgt persönlich durch einen nahestehenden Angehörigen oder durch einen Beauftragten beim Bestattungsamt Rapperswil-Jona während den üblichen Bürozeiten. (Während den Wochenenden oder an Feiertagen ist der Beamte des Bestattungsamtes oder dessen Vertretung privat zu kontaktieren.)

Folgende Dokumente sind mitzubringen beziehungsweise bereitzuhalten:

  • Ärztliche Todesbescheinigung
  • Familienbuch
  • Schriftenempfangsschein
  • Niederlassungsbewilligung oder Pass (für Ausländer).

Todesfall im Alters- oder Pflegeheim
Die Meldung erfolgt, je nach Absprache, entweder durch die Heimleitung oder durch Angehörige (siehe Todesfall zu Hause).

Todesfall im Spital
Die Meldung kann durch die Spitalverwaltung erfolgen. Weiterhin wird mit der Verwaltung die Art der Sargausstattung sowie der Sargblumen besprochen.

Was wird besprochen?

Auf welchem Friedhof wird der/die Verstorbene beigesetzt (siehe auch Bestattungskreise – Zuteilungskriterien)? Das Beerdigungsdatum wird nach Absprache mit dem Pfarramt festgelegt.

Erd- oder Feuerbestattung?
Die Einsargung, die in der Regel durch das Bestattungsamt veranlasst wird, erfolgt durch den Beauftragten der Gemeinde. Danach wird der/die Verstorbene in die Leichenhalle bzw. in das Krematorium überführt.

Die folgenden Zeiträume sind für die Grabesruhe vorgesehen:

  • Bei Erdbestattungen
    Bei Erdbestattungen beträgt die Grabesruhe bei Erwachsenen mindestens 20 Jahre (wünschbar: 25 Jahre), bei Kindern mindestens 15 Jahre.
  • Bei Urnenbeisetzungen
    Bei Urnenbeisetzungen beträgt die Grabesruhe mindestens 10 Jahre.

Art des Grabes
In diesem Zusammenhang ergeben sich mehrere Möglichkeiten:

  • Reihengrab
  • Urnen-Reihengrab oder Urnen-Gemeinschaftsgrab
    (bei Urnenbeisetzung in einem bestehenden Grab ist zu beachten, wann die gesetzliche Grabesruhe der bereits bestatteten Person abläuft).
  • Die Urnen-Asche kann aber auch auf anderem Wege beigesetzt werden, je nach Wunsch des/der Verstorbenen (z.B. Ausstreuen im Garten, im Wald, im Fluss oder See). Dies erfolgt aber ohne liturgische Beerdigungsliturgie. Auf Wunsch ist es natürlich auch gestattet, die Urne mit nach Hause zu nehmen und dort zu platzieren.
  • Aschengemeinschaftsgrab
    (nur auf dem Friedhof St. Johann, Rapperswil)

3. Besprechung beim Pfarramt

Was wird besprochen?

  • Erd- oder Feuerbestattung
  • Tag der Bestattung
    (bei Kremation ist zusätzliche Zeit einzuplanen. Am Samstag sowie an Sonn- und Feiertagen erfolgen keine Bestattungen.)
  • Gestaltung der Abdankungsfeier, des Beerdigungsgottesdienstes, besondere Wünsche oder eigenes Engagement
    (Musik, Lieder, evtl. Blumenschmuck auf eigene Kosten)
  • Ausarbeitung des zu verlesenden Lebenslaufes und andere Angaben (für Katholiken).
  • Festlegung von: Rosenkranzgebet, Jahrzeitmessen, kirchliches Gedächtnis, unentgeltliche Tätigkeit der Pfarrämter
    (Ausnahme: wenn jemand aus der Kirche ausgetreten ist)

4. Was ist weiter zu tun?

Vor der Bestattung

  • Angehörige und Freunde des/der Verstorbenen benachrichtigen
    Todesanzeigen dürfen erst in die Zeitung aufgegeben werden, nachdem das Zivilstands- und Bestattungsamt sowie das Pfarramt den Bestattungstermin akzeptiert haben.
  • Todesanzeige für Zeitung formulieren und aufgeben
  • Leidzirkulare bestellen und bei der Post aufgeben
  • Couverts evtl. bereits bei der Bestellung des Leidzirkulars mitnehmen und vorzeitig adressieren
  • Lebenslauf für Pfarramt verfassen
  • Wenn ein Leidmahl vorgesehen ist, Restaurant reservieren und Menü bestimmen
  • Persönlichen Blumenschmuck bestellen
  • Am Tag der Beerdigung: rechtzeitiges Versammeln auf dem Friedhof (Leichenhalle)
  • Beileidskarten aus der Kartenurne mit nach Hause nehmen
    Tipp: Wenn diese speziell verdankt werden sollen, eingegangene Kranz-, Blumen-, und Geldspenden auf den Beileidskarten vermerken.

Am Beerdigungstag

  • Aussentüren und Fenster des Wohnhauses oder der Wohnung gut verschliessen

Nach der Abdankungsfeier

  • Danksagung für Zeitungen und/oder persönliche Danksagung für Postversand formulieren und aufgeben
  • Grabmal bestellen
    (wird auf Erdbestattungsgräbern in der Regel frühestens sieben Monate nach der Beerdigung gesetzt; Gestaltungsvorschriften der Gemeinde beachten)
  • Grabunterhalt bestimmen
    (durch Angehörige oder Grabunterhaltsvertrag mit Gemeinde, ev. Gärtnerei)

5. Kantonale Regelungen

Der Leichnam darf frühestens 48 Stunden nach Eintritt des Todes bestattet werden.

Die Bestattungskosten werden von der politischen Gemeinde getragen, in welcher der/die Verstorbene niedergelassen war. Dazu gehören:

  • Sarg
    (normale Ausführung)
  • ärztliche Leichenschau
  • die Überführung des Leichnams auf den Friedhof innerhalb der zur Bestattung verpflichteten Gemeinde oder die Einäscherung
  • Transport des Sarges innerhalb der Gemeindegrenze
  • Kremation und Urne
  • Öffnen und Schliessen des Grabes
  • prov. Holzkreuz
  • Bereitstellung der Grabnische und der Beschriftungstafel (ohne Inschrift)
  • prov. Beschriftungstafel, bis der Grabstein steht
  • unentgeltliche Tätigkeit des ZA für alle organisatorischen Arbeiten

Die Gräber dürfen nicht vor Ablauf von 20 Jahren und jene von Kindern nicht vor Ablauf von 15 Jahren seit der Bestattung geöffnet werden.

Die im Urnengrab beigesetzte Asche ist mindestens 10 Jahre lang aufzubewahren.

6. Ratschläge und Hinweise

Wer alleinstehend ist oder nicht alles durch die Angehörigen bestimmen lassen will, sollte die eigenen Wünsche frühzeitig festlegen:

  • Erdbestattung oder Kremation?
  • Art des Grabes?
  • Wer soll eine Todesanzeige erhalten?
    (Adressliste bereitlegen und laufend bereinigen)
  • Wer soll zum Leidmahl eingeladen werden?
    (Freunde, Kollegen, Bekannte, die den Angehörigen unbekannt sind, aufschreiben)
  • Besondere Wünsche betreffend Abdankung, Bestattung, Gottesdienst?
    (Bekanntgabe des Lebenslaufes, Musik, Lieder)
  • Besondere Wünsche für Grabmal, Grabgestaltung und Grabunterhalt?

Andere Wünsche, die direkt mit dem Todestag und der Beerdigung zusammenhängen, dürfen nicht in eine letztwillige Verfügung (Testament) aufgenommen werde. Diese wird erst später eröffnet. Angehörige oder Beauftragte müssen auf andere Weise informiert werden. Wer sich für sich eine Kremation wünscht, kann seinen Willen dem Zivilstandsamt im Voraus schriftlich bekanntgeben. Es genügt aber auch, wenn die Angehörigen informiert werden. Wer nicht an seinem Wohnort, sondern aus achtenswerten Gründen an einem anderen Ort bestattet werden will, sollte dies mit dem Zivilstandsamt / Gemeinderat jenes Ortes noch zu Lebzeiten schriftlich vereinbaren. Kurzfristige Zugeständnisse sind oftmals nur schwer zu erreichen.

Weitere Hinweise

  • Eine spezielle Besprechung braucht ein Todesfall im Ausland, die Rückführung des/der Verstorbenen an den Wohnort, ein Leichentransport von aus der Schweiz ins Ausland und andere besondere Fälle.
  • Die Durchführung der Trauerfeier und die Benützung des Gottesdienstraumes bei der Beerdigung von Personen, die sich nicht zum katholischen oder evangelischen Glauben bekennen oder konfessionslos sind, bedürfen der speziellen Absprache.
  • Die nächsten Angehörigen sollen über einen Kirchenaustritt informiert werden.
  • Eine gewöhnliche Bankvollmacht erlischt per Todestag. Wer im Zusammenhang mit einem Todesfall Rechnungen zu zahlen hat, ist deshalb auf eine Vollmacht angewiesen, die über den Tod hinaus gültig ist. Andernfalls müssen die Ausstellung einer Erbbescheinigung und die Vollmachten aller Erben abgewartet werden. Soll bei der Erbschaft zum Beispiel jemanden begünstigt oder zurückstellt werden?
  • Will man spezielle Vergabungen tätigen oder irgendetwas Spezielles letztwillig verfügen? In diesem Falle empfiehlt es sich, ein Testament zu verfassen und/oder einen Ehe- und Erbvertrag abzuschliessen. Solche Verfügungen können zu Lebzeiten wieder geändert werden.

Bestattungstermine

Montag bis Freitag
09.15 Uhr oder 11.00 Uhr.
Samstag und Sonntag finden keine Bestattungen statt.

Adressen und Telefonnummern

Bestattungsamt Rapperswil-Jona
Tel 055 / 225 72 40
www.rapperswil-jona.ch

Katholische Kirche Rapperswil-Jona
Sekretariat
Friedhofstrasse 3
8645 Jona
Tel 055 / 225 78 00

Evang.-Ref. Kirchgemeinde Rapperswil-Jona

Sekretariat
Zürcherstrasse 14
8640 Rapperswil
Tel.: 055 / 220 52 40

 

Bestattungsfunktionäre:

Bestatter für Todesfälle innerhalb von Rapperswil-Jona:
Christian Büsser
Schrennenhöhe
8645 Jona
Tel.: 055 / 210 82 25
Mobil: 079 / 221 99 94

Bestatter für Todesfälle ausserhalb von Rapperswil-Jona:
Hans Gerber AG – Bestattungsdienste –
Lättenstrasse 9
8315 Lindau/ZH
Tel.: 052 / 355 00 11

Friedhofgärtner (zuständig für Beisetzungen):

Friedhofgärtnerei Peter Meier
Werkstrasse 28
8645 Jona
Tel.: 055 / 212 23 27

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